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Erfassung von Hate Crime im Kt. Graubünden

Die statistische Erfassung von Hassverbrechen gegen LGBTQIA+-Menschen



Antwort der Regierung des Kanton Graubünden auf den Forderungen der Jugendsession vom 8. und 9. Oktober 2022:

Die Erweiterung des sogenannten Anti-Rassismus-Artikels (Art. 261bis StGB) ist in der eidgenoössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 angenommen worden. Dieser Tatbestand stellt neben der Diskriminierung und dem Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie und Religion auch das Motiv "aufgrund der sexuellen Orientierung" unter Strafe. Damit besteht ein selbststädiger Tatbestand für sogenannte "hate crimes" (Hassdelikte) aus den erwähnten Motiven. Der Artikel bezieht sich jedoch nicht allein auf die sexuelle Orien- tierung. Dies hat zur Folge, dass mit der statistischen Erfassung von Art. 261bis StGB nicht speziell ausgewiesen wird, ob die Tat z.B. antisemitisch, antimuslimisch oder rassistisch motiviert war. Ausgewiesen wird einzig, wie viele "hate crime"-Vorfälle pro Kanton offiziell zur Anzeige gebracht wurden. Folglich werden auch die "hate crimes" spezifisch gegenüber LGBTQIA+- Menschen nicht klassifiziert, d.h. es werden zwar die Straftatbestände, aber keine Tatmotive erfasst. Die so erfassten Daten werden offiziell in der jährlichen nationalen polizeilichen Kriminalstatistik veröffentlicht. Die Daten werden in den einzelnen Kantonen anhand einheitlicher Richtlinien erhoben, um einen gesamtschweizerischen Vergleich zu ermöglichen.

Um dem Anliegen der Petitionärinnen und Petitionäre gerecht zu werden, müsste die Kriminalstatistik, welche seit 2009 erstellt wird, dahingehend geändert werden, dass nicht nur der Straftatbestand erhoben, sondern dass bei einer Straftat neu auch nach Kategorien von Motiven unterschieden wird. Eine Ergänzung einzig der bündnerischen Straftaterfassung würde die Vergleichbarkeit mit anderen Kantonen verunmöglichen. Es ist zentral, dass die statistischen Daten zwischen den Kantonen verglichen werden können. Dies bedingt, dass eine Anpassung der Erfassung gesamtschweizerisch vollzogen werden müsste. Eine Gewalttat kann aus ganz verschiedenen Motiven erfolgen. Allein aufgrund eines Deliktes kann deshalb in der Regel kein Tatmotiv abgeleitet werden. Bei einem Tatmotiv handelt es sich um eine sogenannte innere Tatsache. Deshalb ist das Tatmotiv, ausser die Tatperson gesteht dieses selbst ein, schwierig bzw. bei unbekannter Täterschaft sogar unmöglich zu erfassen. Um wenigstens einen Anhaltspunkt zum Motiv zu erhalten, müsste die Polizistin oder der Polizist deshalb zumindest dem Opfer die sensible Frage nach dessen sexueller Orientierung stellen. Dies ist überaus heikel. Es greift in die höchst persönlichen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ein und bedarf deshalb klarer gesetzlicher Rahmenbedingungen und Regeln. Dass nicht alle Befragten gegenüber einer staatlichen Institution transparent Auskunft über ihre sexuelle Orientierung erteilen möchten, ist dabei zu berücksichtigen. Eine Abbildung in der Polizeilichen Kriminalstatistik stünde deshalb vor der Problematik, dass LGBTI-feindliche Gewalt unvollständig erfasst würde. Ausserdem sind die Motive der Täterschaft beziehungsweise die Tathintergründe im Rahmen der Strafverfolgung und der richterlichen Beurteilung abzuklären und zu bewerten, losgelöst von einer allfälligen statistischen Auswertung. Diese Punkte gilt es in einer Prüfung, wie Vorfälle mit LGBTI-feindlichem Charakter statistisch erhoben werden können, zu berücksichtigen.


Zurzeit wird die Thematik auch in anderen Städten, Kantonen und auf Bundesebene diskutiert. Auf Bundesebene hat der Nationalrat in der Herbstsession 2019 eine Motion von Nationalrätin Quadranti angenommen, die vom Bundesrat eine statistische Erfassung von "hate crimes" aufgrund von sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck oder Geschlechtsmerkmalen fordert. In Zusammenarbeit mit den Kantonen prüft der Bund nun Möglichkeiten zur Verbesserung statistischer Datengrundlagen in Form einer effizienten, einheitlichen und für alle Kantone verbindlichen Datenerfassung von "hate crimes". Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Polizei dem Bundesamt für Statistik im Jahr 2020 neue RIPOL-Codes für Artikel 261bis StGB zur Verfügung gestellt. Dies wird es dem Bundesamt für Statistik ermöglichen, erste Ergebnisse zu veröffentlichen, sobald die Qualität der Daten ausreichend hoch ist und alle Kantone in der Lage sind, die Daten einheitlich zu liefern.

Die Regierung ist der Ansicht, dass die Ergebnisse und mögliche Umsetzungsvorschläge auf nationaler Ebene abgewartet werden sollen, damit diese bei der Prüfung der Möglichkeiten zur Erhebung der entsprechenden Daten für den Kanton Graubünden berücksichtigt werden können.

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