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VEREINSSTATUTEN SOZIALWERK.LGBT+

20. März 2022

1. Name und Sitz
Unter dem Namen «sozialwerk.LGBT+» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Das sozialwerk.LGBT+ ist politisch und konfessionell unabhängig, gemeinützig und mildtätig.


2. Ziel und Zweck
Das sozialwerk.LGBT+ setzt sich für die Belange von queeren Menschen, ihren Angehörigen und Freund*innen ein. Insbesondere bietet das sozialwerk.LGBT+ queeren Menschen Beratungs-, Bildungs-, Vernetzungs-, Kommunikations- und Kulturangebote an. Ferner setzt sich der Verein für Chancengleichheit des queeren Lebens in allen Belangen ein.
Das sozialwerk.LGBT+ verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
Als Leitfaden für die Definition von Queer kann nichtabschliessend die Aufzählung von Homo-, Bi- und Pansexuellen, Asexuellen, Intergeschlechtlich und Transgender gelten. 


3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt das sozialwerk.LGBT+ über folgende Mittel:

  • Mitmenschenbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Subventionen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen

  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitmenschenbeiträge

werden jährlich durch die Versammlung der Mitmenschen (MV) festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Vereinsmitmensch
Vereinsmitmenschen können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein oder den Vereinszweck eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Versammlung der Vereinsmitmenschen die Ehrenmitmensch verliehen werden. Aus einer Ehrenmitmensch ergehen keine Rechte und Pflichten dem Verein und umgekehrt gegenüber.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über Aufnahme entscheidet der Vorstand.


5. Erlöschen der Vereinszugehörigkeit
Die Vereinszugehörigkeit erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.



6. Austritt und Ausschluss
Ein Austritt aus dem sozialwerk.LGBT+ ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Versammlung der Vereinsmitmenschen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitmenschenbeitrag zu bezahlen.
Vereinsmitmenschen können jederzeit ohne die Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; der Vereinsmitmensch kann den Ausschlussentscheid an die Versammlung der Vereinsmitmenschen weiterziehen.
Bleibt ein Vereinsmitmensch trotz Mahnung den Mitmenschenbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.


7. Organe von des sozialwerk.LGBT+
Die Organe von des sozialwerk.LGBT+ sind

  • Versammlung der Vereinsmitmenschen

  • Vorstand

  • Revisionsstelle


8. Versammlung der Vereinsmitmenschen (MV)
Das Oberste Organ von sozialwerk.LGBT+ ist die Versammlung der Vereinsmitmenschen bzw. Mitmenschenversammlung (MV). Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Zur MV werden die Vereinsmitmenschen 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen via elektronischer Kommunikation (Email, SMS, WhatsApp etc.) sind gültig. Anträge zuhänden der MV sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Vereinsmitmenschen können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen MV unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die MV hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten MV

  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

  • Entlastung des Vorstands

  • Wahl des Vorstands sowie der Kontrollstelle

  • Festsetzung des Mitmenschenbeitrags

  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets

  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Vereinsmitmenschen

  • Änderungen der Statuten

  • Entscheidung über Ausschlusse von Vereinsmitmenschen.

  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene MV ist unabhänig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitmenschen beschlussfähig. Die Vereinsmitmenschen fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit kann ein Beschluss nicht gefasst werden. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse wird Protokoll geführt.


9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen und Fachgruppen einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium

  • Vizepräsidium

  • Finanzen

  • Aktuariat

  • Jugendarbeit

Der Vorstand konstituiert sich selber, eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jede Vorständ*in kann unter Angaben der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitmensch mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronische Kommunikation) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.


10. Revisionsstelle

Die MV wählt eine Revisionsstelle oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zu Händen der MV Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.


11. Zeichnungsberechtigung

sozialwerk.LGBT+ wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift der Präsident*in zusammen mit einem weiteren Person aus dem Vorstand.


12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitmenschen ist ausgeschlossen.


13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung von des sozialwerk.LGBT+ durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenden MV kann mit einem Stimmenmehr von Zweidrittel der anwesenden Vereinsmitmenschen beschlossen werden.


Bei einer Auflösung von des sozialwerk.LGBT+ fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Vereinsmitmenschen ist ausgeschlossen.


14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der MV vom 20. März 2022 aktualisiert. angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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